§ 26
Zeugnis
Bei Bestehen der Prüfung erhält der Realschullehreranwärter ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes mit der Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 22 Abs. 2. Das Zeugnis ist mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen und trägt das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.