§ 17
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Seminarleitung legt den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zusammen mit einer Empfehlung dem Landesprüfungsamt zur Entscheidung vor.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Wird die Zulassung versagt, so bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist frühestens ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß Satz 1 und 2 werden dem Realschullehreranwärter schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.