§ 3
Antrag auf Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung ist bei der Schulbehörde zu dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Termin einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
- 2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
- 3.
eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
der Nachweis der Hochschulreife oder einer fachbezogenen Studienberechtigung,
- 5.
das Zeugnis oder zunächst eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,
- 6.
Zeugnisse über sonstige Hochschulprüfungen,
- 7.
eine Erklärung,
- a)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
- b)
ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder bei Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 753-766-) ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht,
- 8.
eine Erklärung darüber, daß bisher in keinem Bundesland eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt erfolgt ist, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.
(3) Auf Anforderung ist ferner
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einzureichen,
- 2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen,
- 3.
eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst abzugeben,
- 4.
bei einer Fächerkombination mit dem Fach Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre ein Nachweis der vorläufigen Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht durch die zuständige Kirche zu erbringen,
- 5.
ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage des Goethe-Zertifikats C2 oder eines gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweises zu erbringen.