§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob und um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.