§ 1
Der Name des Bereichs Ruwertal darf nur verwendet werden für einen Qualitätswein b.A.,
- 1.
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Ruwertal hergestellt worden ist,
- 2.
der ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist und die Rebsortenangabe Riesling trägt,
- 3.
dessen Gehalt an Restzucker das 1,5-fache des Gehaltes an Säure nicht unter- und das 3-fache des Gehaltes an Säure nicht überschreitet und bei dem in der Etikettierung auf eine Geschmacksangabe nach Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verzichtet wird,
- 4.
der in der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 der Weinverordnung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat und
- 5.
der ausschließlich in grüne bis blau-grüne Schlegelflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 1 und einer Höhe von 330 mm abgefüllt ist.