Zum 13.04.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund
des § 18 Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925), und
des § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 35 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319),
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)
wird verordnet:
§ 1
Der Name des Bereichs Ruwertal darf nur verwendet werden für einen Qualitätswein b.A.,
- 1.
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Ruwertal hergestellt worden ist,
- 2.
der ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist und die Rebsortenangabe Riesling trägt,
- 3.
dessen Gehalt an Restzucker das 1,5-fache des Gehaltes an Säure nicht unter- und das 3-fache des Gehaltes an Säure nicht überschreitet und bei dem in der Etikettierung auf eine Geschmacksangabe nach Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verzichtet wird,
- 4.
der in der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 der Weinverordnung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat und
- 5.
der ausschließlich in grüne bis blau-grüne Schlegelflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 1 und einer Höhe von 330 mm abgefüllt ist.
§ 2*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau