§ 1
Der Name des Bereichs Obermosel darf nur verwendet werden für
- 1.
Qualitätswein b.A.,
- a)
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,
- b)
der die Rebsortenangabe Elbling trägt,
- c)
bei dem der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung "trocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt,
- d)
der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,
- e)
der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 der Weinverordnung für das "Deutsche Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft erforderliche Bewertung erreicht hat,
- 2.
Qualitätsschaumwein b.A.,
- a)
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,
- b)
der die Rebsortenangabe Elbling trägt,
- c)
der die Bezeichnung "brut" oder "extra brut" trägt,
- d)
der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,
- e)
der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Weinverordnung für ein Gütezeichen erforderliche Bewertung erreicht hat.