§ 9
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Sofern nicht alle übrigen Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind, ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn ein Beschluss mit der Mehrheit der bestellten Mitglieder gefasst werden kann. Sofern keine Beschlussfähigkeit vorliegt, kann die Angelegenheit gleichwohl verhandelt werden und der Beschluss der Schiedsstelle zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Es kann auch in Abwesenheit einer oder mehrerer Vertragsparteien verhandelt werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der bestellten Mitglieder.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle und das fachlich zuständige Ministerium erhalten jeweils eine Abschrift.