§ 13
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 PflBG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entsendet die Vertreter des Landes nach § 36 Abs. 2 Satz 3 PflBG.