§ 11
Gebühren und Verteilung der Kosten
(1) Die Schiedsstelle erhebt für jedes Verfahren zur Deckung ihrer Kosten eine Gebühr in Höhe von 2 000 bis 20 000 Euro. In der Geschäftsordnung der Schiedsstelle können im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium andere Gebührensätze festgelegt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied setzt die zu erhebende Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens fest; sie wird nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Vertragsparteien fällig. Die Vertragsparteien tragen die Gebühren im Verhältnis des Unterliegens.
(3) Soweit die Kosten der Schiedsstelle nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden diese anteilig der Sitzverteilung nach § 36 Abs. 2 und 3 PflBG von den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 und 3 PflBG getragen. Überschüsse sind nach Ablauf der Amtsperiode (§ 5 Abs. 1) entsprechend Satz 1 auszuzahlen.