§ 118
Beteiligung im Fernsehrat
Über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Personalrats in den ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrags beschließt der Personalrat des Zentralstudios mit einfacher Mehrheit. Er soll dabei die Personalräte der Studios angemessen berücksichtigen.
Fußnoten