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Auf Antrag des Personalrats sollen anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind entsprechend der Staffel nach Satz 1 Teilfreistellungen vorzunehmen. (3) Durch Dienstvereinbarung können im Rahmen der Staffel des Absatzes 2 andere Regelungen getroffen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7. (4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 26 gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung und sodann die weiteren Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Die so ausgewählten Vorstandsmitglieder können zugunsten anderer auf eine Freistellung verzichten. (5) Durch die Freistellung nach Absatz 1 bis 3 dürfen dem Personalratsmitglied keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Für ein freigestelltes Personalratsmitglied, bei dem die Freistellung zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führt, ist der maßgebende Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts der Sitz der Dienststelle, der das Personalratsmitglied angehört. § 39 Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und für die weitere Beschäftigung für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, auf zwei Jahre erhöht. (6) Nach Absatz 1 bis 3 freigestellte Personalratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene dienststellenübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. § 41 |
bis zu 3000 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
3001 bis 5000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, |
5001 bis 10000 | Beschäftigten aus 17 Mitgliedern, |
10001 und mehr | Beschäftigten aus 19 Mitgliedern. |
Im Übrigen gelten für Wahl und Zusammensetzung die §§ 10, 11 und 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend; in der Stufenvertretung erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 aus.
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
§ 55
Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung
(1) Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 28, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8, §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 41 bis 45 entsprechend. Der Umfang der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Schutz der Mitglieder der Stufenvertretung bestimmt sich nach § 70.
(2) Dienststellenleitung und Stufenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen im Sinne von § 67 Abs. 1 zusammentreten.
(3) Die konstituierende Sitzung der Stufenvertretung findet spätestens zwölf Werktage nach der Feststellung des Wahlergebnisses statt. Die weiteren Sitzungen werden von dem Vorstand vorbereitet. Sie finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, statt.
(4) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen. Die Abstimmung muss in einer Personalratssitzung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
§ 56
Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 7 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er anstelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.
§ 57
Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Für die Wahl, die Größe und die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 53 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 entsprechend.
§ 58
Errichtung
In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 59
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
- 1.
alle Auszubildenden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- 2.
alle übrigen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und
im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen.
Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.
§ 60
Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | in § 58 genannten Beschäftigten aus einer Person, |
21 bis 50 | in § 58 genannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 | in § 58 genannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 | in § 58 genannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den in § 58 genannten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.
§ 61
Wahl und Amtszeit
(1) Spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit bestimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung drei Beschäftigte, die in § 58 genannte Beschäftigte sein sollen, als Wahlvorstand und legt fest, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, so beruft der Personalrat aufgrund eigener Beschlussfassung, auf Antrag von mindestens drei in § 58 genannten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Jugend- und Auszubildendenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Findet die Versammlung nicht statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von einem der Berechtigten nach Satz 1.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so findet Verhältniswahl statt. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus einer Person, so wird sie mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl § 15 Abs. 4 und 6 sowie die §§ 17 bis 19 entsprechend.
(4) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Tage nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Personalrats (§ 22), das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 23), das Ruhen der Mitgliedschaft (§ 24) sowie die Ersatzmitglieder (§ 25) gelten entsprechend. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt; für Wahlen außerhalb dieser Zeit gilt § 21 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 und 5 entsprechend.
(5) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 62
Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
- 2.
darüber zu wachen, dass zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
- 3.
Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
- 4.
Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, beim Personalrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat anhand der einschlägigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen mit der Dienststellenleitung hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch in § 58 genannte Beschäftigte betreffen.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Sitzungen abhalten. Die Bestimmungen über die konstituierende Sitzung und die weiteren Sitzungen (§ 29 Abs. 1 und 2) gelten entsprechend. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen.
§ 63
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen. Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 64
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Bestimmungen über Zuständigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 53), Wahl (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3), Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung (§ 55 Abs. 1 und 2) mit der Maßgabe, dass die Amtszeit zwei Jahre beträgt, sowie Zusammensetzung (§ 60) entsprechend.
§ 65
Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf in § 58 genannte Beschäftigte an, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden.
(2) In die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahr.
(4) Für die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats (§ 56 Abs. 2) und die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 Abs. 4 Satz 1) entsprechend.
§ 66
Entsprechende Anwendung von Bestimmungen
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Sitzungsniederschrift (§ 37), Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41) sowie Kosten und Sachaufwand (§ 43) entsprechend. Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass hierdurch weder der berufliche Werdegang noch das Ausbildungsziel gefährdet werden dürfen; auf Antrag der jeweiligen Vertretung kann ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich entsprechende Maßnahmen der Dienststellenleitung aufheben. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) entsprechend.
§ 67
Regeln der Zusammenarbeit
(1) Dienststellenleitung und Personalrat haben einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammenzutreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Dienststellenleitung hat zu Vorschlägen der Personalvertretung nach Beratung mit dieser unverzüglich Stellung zu nehmen. Dienststellenleitung und Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht der Personalvertretung verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, zu beseitigen.
(3) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.
(4) Dienststelle und Personalrat haben jede Werbung zugunsten politischer Parteien sowie sonstige Betätigungen, die dazu bestimmt sind, die Ziele politischer Parteien unmittelbar zu fördern, in der Dienststelle zu unterlassen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarif-, besoldungs- und sozialpolitischer Art, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte werden durch ihre Mitgliedschaft in der Personalvertretung in ihrer Meinungsfreiheit nicht beschränkt. Beschäftigte, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(6) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Die Personalvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, mit Stellen außerhalb der Dienststelle oder der Verwaltung zusammenzuarbeiten.
§ 68
Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 69
Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
- 2.
darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
- 3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
- 4.
Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen,
- 5.
Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern,
- 6.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
- 7.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,
- 8.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten; die Personalvertretung kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
- 9.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- 10.
die Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer zu wahren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.
(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81 Satz 1. Dem Personalratsmitglied sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Die Personalvertretung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch aller von der Dienststelle verwendeten technischen Mittel bedienen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(5) Die Personalvertretung kann Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen, soweit sie dies zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen und Auskunftspersonen gilt § 71 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Kosten entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(6) Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Personalratsmitglied hat jederzeit das Recht, die Dienststelle zu begehen und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.
(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind.
§ 70
Schutz der Mitglieder der Personalvertretung
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder bedarf der Zustimmung der Personalvertretung.
(2) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags, kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht besonders die Stellung des Personalrats und seine Funktionsfähigkeit zu würdigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beteiligte.
(3) Hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung ersetzt und kündigt der Arbeitgeber, können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.
(4) Mitglieder des Personalrats, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder, dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung zugestimmt hat.
(5) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 4 nicht. Absatz 4 gilt ferner nicht bei der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen des Vorbereitungsdienstes zu einer anderen Dienststelle versetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind. Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung.
§ 71
Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.
§ 72
Behandlung personenbezogener Unterlagen
(1) Personenbezogene Unterlagen, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung in Dateien ist unzulässig.
(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z. B. Niederschriften, Personallisten) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind für die Dauer der Amtsperiode des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.
§ 73
Grundsätze der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
- 1.
Rechtsvorschriften und
- 2.
Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.
§ 74
Verfahren
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(3) Der Personalrat kann in sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, in personellen sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststellenleitung beantragen. Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst in irgendeiner Form individuellen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Die Dienststellenleitung hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden und den Personalrat hiervon schriftlich zu unterrichten; eine Ablehnung ist zu begründen. In organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten entscheidet die Dienststellenleitung mit Ausnahme der Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 (Einführung neuer Arbeitsmethoden), Nr. 2 Alternative 3 (Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen), Nr. 4 Alternative 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), Nr. 5, Nr. 6 Alternative 2 (Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit) und Nr. 7 endgültig; Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.
(4) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte oder vom Personalrat vorgeschlagene Maßnahme nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Eine Abschrift der Vorlage ist jeweils dem Personalrat beziehungsweise der Dienststellenleitung zuzuleiten. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend. Einigt sich die übergeordnete Dienststelle nicht mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung, so kann sie oder die bei ihr bestehende Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde unterbreiten. Die oberste Dienstbehörde hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung in der Regel innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle soll binnen eines Monats nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
(6) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat den Personalrat und die Personalvertretung, bei der sich die Angelegenheit im Verfahren der Mitbestimmung befindet, über die vorläufige Regelung unverzüglich und unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Das Einigungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 75
Einigungsstelle
(1) Zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalls bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf dessen Person sich beide Parteien einigen müssen und das den Vorsitz führt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das unparteiische Mitglied durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt. Unter den Mitgliedern der Personalvertretung müssen sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich Beamtinnen und Beamte oder im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte. Beide Geschlechter sollen in der Einigungsstelle vertreten sein. Das unparteiische Mitglied ist innerhalb von zehn Werktagen nach Benennung der übrigen Mitglieder zu bestellen. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.
(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle für die Dauer der Amtszeit der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet werden; Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zwischen den Parteien eine Einigung über die Person des unparteiischen Mitgliedes für die gesamte Amtszeit erzielt wird.
(3) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(4) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 5 durch die Beteiligten bindenden Beschluss. Sie hat sich dabei an den Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes und der tariflichen Regelungen, zu halten. Sie kann den Anträgen der Beteiligten teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich das unparteiische Mitglied zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt es nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen, von dem den Vorsitz führenden Mitglied zu unterschreiben und den Beteiligten schriftlich zuzustellen.
(5) Die Einigungsstelle beschließt
- 1.
in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten,
- 2.
in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 3.
in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
- 4.
in Fragen der Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen sowie
- 5.
in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Betätigung und Lehre unmittelbar berühren,
eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann einen die Beteiligten bindenden Beschluss der Einigungsstelle nach Absatz 4, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und abweichend entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu unterrichten.
(7) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jeden Falles eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 76
Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind in allen Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts zulässig, soweit sie nicht lediglich Einzelmaßnahmen betreffen und soweit nicht Rechtsvorschriften oder tarifliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 74 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird.
(4) Die Dienststelle kann jederzeit, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, die Dienstvereinbarung ganz oder teilweise aufheben, wenn ihr das in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit angezeigt erscheint. Die Aufhebung ist zu begründen.
§ 77
Durchführung von Entscheidungen
Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
§ 78
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
- 1.
Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung,
- 2.
Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich,
- 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, Höher- oder Herabgruppierung,
- 4.
Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,
- 5.
dauernde oder vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
- 6.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,
- 7.
Abordnung und Zuweisung entsprechend § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,
- 8.
Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
- 9.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
- 10.
erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Arbeitsplatzsicherungsvorschriften oder nach Ende eines Urlaubs ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
- 11.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 12.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
- 13.
Untersagung einer Nebentätigkeit und Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,
- 14.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
- 15.
Erteilung von Abmahnungen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
- 16.
Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
- 17.
Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 14 und 15 ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
- 1.
Erstellung und Verwendung von Formulararbeitsverträgen, von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,
- 2.
Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,
- 3.
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung) und Aufstellung von Grundsätzen über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,
- 4.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
- a)
bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von anderen Tätigkeiten,
- b)
bei Übertragung von Funktionen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslösen,
- c)
bei Kündigungen,
- 5.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer.
§ 79
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
der Beamtinnen und Beamten
(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
- 1.
Einstellung,
- 2.
Verlängerung der Probezeit,
- 3.
Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Laufbahnwechsel,
- 4.
dauernde oder vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,
- 6.
Abordnung und Zuweisung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,
- 7.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge,
- 8.
Übertragung eines Dienstpostens nach Ende eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
- 9.
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze,
- 10.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
- 11.
Genehmigung, Versagung und Widerruf der Genehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
- 12.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
- 13.
vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Erhebung der Disziplinarklage, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
- 14.
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne eigenen Antrag,
- 15.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ohne eigenen Antrag,
- 16.
Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
- 17.
Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern,
- 18.
Absehen von der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 12 und 13 ist die Beamtin oder der Beamte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
- 1.
Erstellung von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,
- 2.
Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,
- 3.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung, über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,
- 4.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
- a)
bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von höher oder niedriger bewerteten Tätigkeiten,
- b)
bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3,
- 5.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer.
§ 80
Mitbestimmung in sozialen und sonstigen innerdienstlichen
sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
- 1.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 2.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
- 3.
Gewährung oder Versagung von sozialen Zuwendungen, insbesondere von Unterstützungen, Zuschüssen und Darlehen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
- 4.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, über die die Dienststelle verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 5.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 6.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 7.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- 8.
Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung,
- 9.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und der Arbeitsentgelte,
- 10.
Einführung, Ausgestaltung und Änderung des betrieblichen Vorschlagswesens,
- 11.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die oder der Beschäftigte auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit:
- 1.
Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,
- 2.
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen,
- 3.
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- 4.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 5.
Fragen des Arbeitszeitsystems sowie des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf,
- 6.
Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit oder vorhersehbaren Überstunden, Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
- 7.
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen,
- 8.
Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Sicherheitsbeauftragten, von Beauftragten für biologische Sicherheit sowie von Fachkräften und Beauftragten für den Strahlenschutz,
- 9.
Bestellung und Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten und von Mitgliedern der Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
- 10.
Aufstellung des Urlaubsplans sowie Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird,
- 11.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 98 LBG die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- 12.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 13.
Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
- 14.
Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen durch den Rechnungshof,
- 15.
Auswahl und Beauftragung von Gutachterinnen und Gutachtern für Prüfungen nach Nummer 14,
- 16.
Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen,
- 17.
Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.
(3) Muss für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 6) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienst- oder Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Der Plan nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Wirkung einer Dienstvereinbarung; § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 81
Ausnahmen von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
In Personalangelegenheiten der in § 5 Abs. 5 und 6 und § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B, auch wenn ihnen ein dieser Besoldungsordnung zugeordneter Dienstposten übertragen werden soll, und der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, der unmittelbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle bei obersten Landesbehörden sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen. Diese Personen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. In Personalangelegenheiten der in § 41 Abs. 1 LBG bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer dort benannten Funktion bestimmt der Personalrat nicht mit.
§ 82
Verfahren der Mitwirkung
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Werktagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die Gründe schriftlich mitzuteilen. § 74 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen vier Werktagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 89 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
§ 83
Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 81 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
- 1.
bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
- 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c verstößt,
- 3.
die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,
- 4.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- 5.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so ist der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
- 2.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
- 3.
der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen, schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
§ 84
Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen
Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern:
- 1.
Personalplanung, Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung,
- 2.
Aufteilung des Personalausgabenbudgets,
- 3.
Erstellung und Anpassung von Gleichstellungsplänen,
- 4.
wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung,
- 5.
Erweiterung von Dienststellen,
- 6.
Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,
- 7.
Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.
Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets gemäß Satz 1 Nr. 1 eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Beschlussorgan anzuhören.
§ 86
Beteiligung beim Arbeitsschutz
(1) Der Personalrat hat bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen.
(2) Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm genannten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststellenleitung mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält einen Abdruck der Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat mit zu unterzeichnenden Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
II. Abschnitt
Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem
Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen
§ 88
Kommunale Dienststellen, Wählbarkeit und
Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft
(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung, Kreisverwaltung, Verwaltung des Bezirksverbandes) sowie die Ortsgemeinde; dies gilt nicht für Schulen.
(2) Eigenbetriebe und kommunale nicht rechtsfähige Anstalten, bei denen nicht nur vorübergehend mehr als 30 Beschäftigte tätig sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird. § 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(3) Beschäftigte einer kommunalen Gebietskörperschaft, die stimmberechtigt deren Vertretungskörperschaft oder einem Ausschuss der Vertretungskörperschaft angehören, der mit mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Gebietskörperschaft befasst werden kann, sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle nicht wählbar.
(4) Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten oder organisatorische Angelegenheiten in den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse zur Beratung an, so ist die oder der Personalratsvorsitzende zur Darlegung der Beschlüsse des Personalrats in nicht öffentlicher Sitzung zu laden; eine Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt nicht.
§ 89
Oberste Dienstbehörde,
Einigungsverfahren und Einigungsstelle
(1) Der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes entspricht
- 1.
bei kommunalen Gebietskörperschaften die Vertretungskörperschaft und
- 2.
bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das in ihrer Satzung oder Verfassung vorgesehene Beschlussorgan.
In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Stelle. Die Vertretungskörperschaft und das Beschlussorgan können ihre Aufgaben als oberste Dienstbehörde einem Ausschuss oder der Dienststellenleitung übertragen.
(2) Kommt eine Einigung in einer Mitbestimmungsangelegenheit nicht zustande, so kann die Angelegenheit durch die Dienststellenleitung der obersten Dienstbehörde unter Beachtung der maßgeblichen Sitzungsfristen für deren nächste Sitzung zur Behandlung im nicht öffentlichen Teil vorgelegt werden; auf Verlangen des Personalrats ist sie vorzulegen. § 88 Abs. 4 gilt auch für die dort nicht genannten Mitbestimmungsangelegenheiten entsprechend. Die oberste Dienstbehörde hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Ein Auszug aus der Niederschrift über die Beschlussfassung ist dem Personalrat unverzüglich zuzuleiten.
(3) § 75 gilt entsprechend. Die oberste Dienstbehörde hat die Dienststellenleitung, sofern diese nicht schriftlich auf ihre Mitgliedschaft verzichtet, als Mitglied der Einigungsstelle zu bestellen. In den Fällen des § 75 Abs. 5 entscheidet die Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der Empfehlung der Einigungsstelle endgültig. Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6 vor, kann die oberste Dienstbehörde nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle diesen in ihrer nächsten Sitzung ganz oder teilweise aufheben und der Dienststellenleitung zur endgültigen Entscheidung zuleiten.
§ 90
Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Besteht für wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Werkausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen zu ihm mindestens in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzutreten; sie haben beratende Stimme. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Anteil der Beschäftigten höher ist; er muss jedoch weniger als die Hälfte betragen.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die oberste Dienstbehörde steht dem Personalrat zu. Er soll die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten vorschlagen. Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung oder § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung.
(3) In Einrichtungen ohne eigene Personalvertretung nach § 88 Abs. 2 müssen mindestens zwei Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in der Einrichtung beschäftigt sein.
(4) Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand im Sinne von Absatz 1 sind ihre kaufmännisch verwalteten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
§ 92
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit,
rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Die §§ 73 und 78 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder
- 2.
Generalvollmacht oder Prokura haben oder
- 3.
im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung einer oder eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, so tritt in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 11, 12, 14 bis 16 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung; § 74 Abs. 6 gilt entsprechend. § 74 Abs. 2 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststellenleitung innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen ist.
(3) Die §§ 5 und 56 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für den Verhinderungsfall ist die Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung zulässig. Weiter gehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarung getroffen werden. Die Verhinderungsvertretung gilt nicht für Besprechungen nach § 67 Abs. 1.
(4) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen wählen die Beschäftigten der zusammenzulegenden Dienststellen spätestens vor dem Zeitpunkt des Zusammenlegens, frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt einen neuen Personalrat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 93
Personalräte bei den Polizeibehörden
(1) Es werden Personalräte gebildet bei
- 1.
den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
- 2.
dem Landeskriminalamt und
- 3.
der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.
§ 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik bilden die Beschäftigten der Abteilung Bereitschaftspolizei, der Abteilung Spezialeinheiten und der Abteilung Wasserschutzpolizei jeweils einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen gemeinsamen Personalrat bilden die Beschäftigten der Abteilung Beschaffung/Verwaltung, der Abteilung Zentrale Technik, der Abteilung Zentralstelle für Gesundheitsmanagement, des Präsidialstabs sowie des Präsidialbüros. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(3) Bei den Polizeipräsidien werden Gesamtpersonalräte gebildet. Sie nehmen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personalräte gegenüber den insoweit als übergeordnete Dienststellen geltenden Polizeipräsidien die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 und § 82 Abs. 4 wahr.
(4) In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Personalrat eines Polizeipräsidiums nur beteiligt, wenn die Leitung des Polizeipräsidiums in Angelegenheiten entscheidet, über die in einer Polizeidirektion deren Leitung zu entscheiden hätte; in den übrigen von der Leitung des Polizeipräsidiums zu entscheidenden Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle erstrecken, ist der Gesamtpersonalrat zuständig.
(5) Neben den Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bestimmt der Personalrat auch bei der Umsetzung unter Wechsel der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mit.
(6) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt.
(7) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des für die Polizei zuständigen Ministeriums nehmen an der Wahl des allgemeinen Personalrats der Dienststelle teil.
§ 95
Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats
Die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 des Schulgesetzes (SchulG) sowie das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
§ 96
Studienreferendarinnen und Studienreferendare,
Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und
Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte
(1) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter bilden bei den entsprechenden Studienseminaren jeweils eine eigene Personalvertretung; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(2) Für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte nach § 74 Abs. 3 SchulG ist die Anstellungsbehörde Dienststelle.
§ 97
Stufenvertretungen
(1) Es werden für die staatlichen Lehrkräfte (§§ 25 und 26 SchulG) sowie für das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren Stufenvertretungen gebildet:
- 1.
bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion je ein Bezirkspersonalrat für
- a)
Grundschulen,
- b)
Förderschulen,
- c)
Realschulen plus,
- d)
Gymnasien und Kollegs,
- e)
Integrierte Gesamtschulen,
- f)
berufsbildende Schulen,
- 2.
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium je ein Hauptpersonalrat für
- a)
Grundschulen,
- b)
Förderschulen,
- c)
Realschulen plus,
- d)
Gymnasien und Kollegs,
- e)
Integrierte Gesamtschulen,
- f)
berufsbildende Schulen.
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt bei besonderen Versuchsschulen fest, zu welcher Stufenvertretung sie gehören.
(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel
bis zu 1500 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
1501 bis 3000 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
3001 bis 10000 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
10001 und mehr | Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
§ 54 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Spezielle Schulformen sollen angemessen in den Stufenvertretungen vertreten sein.
(3) Die Stufenvertretungen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und den Mittelbehörden können einen gemeinsamen schulartbezogenen Ausschuss bilden. Sie können Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung hinausgehen. In diesen Angelegenheiten kann der gemeinsame Ausschuss auch Besprechungen nach § 67 mit den Dienststellenleitungen führen. Die Befugnisse und Aufgaben der Stufenvertretungen im Übrigen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(4) Dienststellenleitung und Stufenvertretung müssen mindestens einmal im Halbjahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen der Stufenvertretung finden nach Bedarf statt.
(5) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.
(6) Die an Privatschulen abgeordneten staatlichen Lehrkräfte, die Leiterinnen und Leiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare, die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 SchulG gelten als Lehrkräfte der entsprechenden Schulart. Satz 1 gilt entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Studienseminaren.
(7) Gehören Beschäftigte zu mehreren Schularten, sind sie nur in der Schulart wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Schulen und Studienseminaren.
(8) Beschäftigte an organisatorisch verbundenen Schulen sind ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wahlberechtigt. Im Falle des organisatorischen Verbundes einer Realschule plus mit einer Integrierten Gesamtschule sind alle Beschäftigten abweichend von Satz 1 ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e wahlberechtigt.
§ 98
Beschäftigte
Als Beschäftigte gelten nicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Lehrbeauftragten an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten. Für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte gilt § 81 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 99
Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung
(1) Die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 2; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.
(3) An Hochschulen richtet sich die ständige Vertretung nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Hochschulgesetzes. Im Verhinderungsfall des nach Satz 1 bestimmten Präsidiumsmitglieds kann eine Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Besprechungen nach § 67 Abs. 1.
§ 99a
Universitätsmedizin GmbH
(1) Im Falle des Formwechsels der Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden die von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) der Universitätsmedizin GmbH zur Dienst- und Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten bei der Universität einen eigenständigen Personalrat. An der Wahl des allgemeinen Personalrats der Universität nehmen sie nicht teil. Der Betriebsrat der Universitätsmedizin GmbH kann an den Sitzungen des Personalrats nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident der Universität oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie oder er kann die Geschäftsführung der Universitätsmedizin GmbH mit der ständigen Vertretung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 beauftragen. Von der Vertretung ausgenommen sind Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UMG.
§ 101
Theater und Orchester
Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13 ; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 103
Staatsforstverwaltung
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt. § 5 Abs. 3 findet für die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt keine Anwendung.
§ 104
Beschäftigte der Staatsforstverwaltung,
Stufenvertretung
(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Beschäftigten der Dienststellen nach § 103 sowie des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die staatlichen Beschäftigten der Zentralstelle der Forstverwaltung, der staatlichen Forstämter und der sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt; das Nationalparkamt gilt insoweit als staatliches Forstamt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.
§ 106
Wählbarkeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit im Arbeitsverhältnis sind nur wählbar, wenn sie in den der Wahl vorausgegangenen zwölf Monaten bei der Dienststelle mindestens 150 Tage erreicht haben. § 11 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Hat Satz 1 zur Folge, dass nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Beschäftigte in der Dienststelle sind, wie nach den §§ 12 und 13 zu wählen sind, genügt es, wenn sie 100 Tage erreicht haben.
(2) Mitglieder des Personalrats und die in § 58 bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter, die während der Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, können sich dieser oder diesem gegenüber nicht auf § 70 berufen.
§ 108
Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers. Die Vertretung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ist zulässig.
§ 108a
AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz,
Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz,
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.
§ 109
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Bei einer Betriebskrankenkasse einer öffentlichen Verwaltung wird kein eigener Personalrat gebildet, wenn die öffentliche Verwaltung auf ihre Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt (§ 156 in Verbindung mit § 147 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die Aufgaben des Personalrats nimmt in diesem Fall die Personalvertretung dieser öffentlichen Verwaltung wahr.
§ 110
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
(1) Die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines Oberlandesgerichtsbezirks gilt als Dienststelle. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen an der allgemeinen Personalvertretung nicht teil. Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Personalräte bei den beiden Oberlandesgerichten bilden einen Gesamtpersonalrat. Die Bestimmungen über den Gesamtpersonalrat gelten entsprechend.
§ 112
Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 12 a TVG, die wesentlich an der Programmgestaltung mitwirken.
§ 114
Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
(1) Für die Dienststellen handelt die Intendantin oder der Intendant; Vertretung ist zulässig. Der Personalrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Angelegenheiten auch der Intendantin oder dem Intendanten oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter unterbreiten.
(2) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 74 kann sich die Intendantin oder der Intendant durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor oder die Leiterin oder den Leiter der Hauptabteilung Personal vertreten lassen; sie oder er kann sich im Falle des § 67 Abs. 1 für den Bereich eines Studios durch die Leiterin oder den Leiter des Studios und für den Bereich einer Einrichtung gemäß § 113 Nr. 3 durch die Leiterin oder den Leiter dieser Einrichtung vertreten lassen.
§ 115
Wahlberechtigung
(1) Volontärinnen und Volontäre sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie im Zeitpunkt der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.
(2) Nicht wahlberechtigt sind die Intendantin oder der Intendant, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justitiar.
(3) Nicht wählbar sind die Leiterinnen und Leiter der Studios und der Einrichtungen gemäß § 113 Nr. 3 sowie die Volontärinnen und Volontäre.
§ 116
Einigungsverfahren und Einigungsstelle
(1) Verweigert der Personalrat die Zustimmung oder entspricht die Intendantin oder der Intendant seinen Anträgen nicht, so muss die Angelegenheit innerhalb zweier Wochen nach Abgabe der Erklärung des Personalrats oder der Intendantin oder des Intendanten in einer gemeinsamen Sitzung erörtert werden. Ist dabei eine Einigung nicht herbeizuführen, so können beide Seiten die Angelegenheit binnen einer weiteren Woche der Einigungsstelle zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die Einigungsstelle für das ZDF wird bei dem Zentralstudio gebildet. § 75 gilt entsprechend; hierbei entspricht der obersten Dienstbehörde die Intendantin oder der Intendant und der Regierungsgewalt im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 die durch Staatsvertrag zugewiesene Kompetenz der Intendantin oder des Intendanten.
§ 117
Sonderregelungen der Mitbestimmung
(1) Neben den Fällen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 bestimmt der Personalrat auch bei der Genehmigung, der Versagung und dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit mit.
(2) § 78 gilt für Beschäftigte, die maßgeblich die Programmgestaltung beeinflussen, und für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen.
(3) § 78 gilt nicht für die außertariflichen Beschäftigten sowie die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen, Bereichen, Abteilungen, Redaktionen, Studios und vergleichbarer Organisationseinheiten.
§ 118
Beteiligung im Fernsehrat
Über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Personalrats in den ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrags beschließt der Personalrat des Zentralstudios mit einfacher Mehrheit. Er soll dabei die Personalräte der Studios angemessen berücksichtigen.
§ 119
Anhörung
Dem Personalrat ist die Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen rechtzeitig mitzuteilen. Er ist zu hören. Er ist auch zu hören, soweit eine Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen Auswirkungen auf bestehende Rechte oder die Arbeitsplätze der Beschäftigten des ZDF haben könnte.
§ 120
Dienstvereinbarung über besondere Regeln
für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF
Der Personalrat bestimmt im Wege der Dienstvereinbarung mit über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. § 76 gilt entsprechend.
§ 121
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen,
- 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen,
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.
§ 122
Bildung von Fachkammern (Fachsenaten)
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer bei den Verwaltungsgerichten besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat bei dem Oberverwaltungsgericht aus einer oder einem Vorsitzenden, Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
- 1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
- 2.
der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin und einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen oder Richtern oder einer Richterin und einem Richter und je einer oder einem nach Absatz 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin oder ehrenamtlichen Richter.
§ 123
Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretungen ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehören höchstens drei Mitglieder an, die der Personalrat aus seiner Mitte wählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Stufenvertretung bestellt wird und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Sonstige Personen, die in diesem Gesetz benannt sind, werden an diesen Angelegenheiten nicht beteiligt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
§ 124
Verwaltungsreformmaßnahmen
Die Staatskanzlei, die Ministerien und der Rechnungshof werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass kommunale Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden; dies gilt nicht, wenn die Umbildung oder Neubildung durch Gesetz geregelt wird. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
- 1.
die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahlen der Personalvertretungen nach der Umbildung oder Neubildung,
- 2.
die Änderung der Amtszeiten der bisherigen Personalvertretungen bis zu einem Jahr,
- 3.
die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
- 4.
die Bestellung von Wahlvorständen für die Neuwahlen der Personalvertretungen nach der Umbildung oder Neubildung.
§ 125
Durchführungsvorschriften
(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere eine Wahlordnung, die folgende Regelungen enthalten muss:
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
die Stimmabgabe,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
die Aufbewahrung von Wahlakten.
(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 126
Religionsgemeinschaften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, die kraft Satzung Teil einer Religionsgemeinschaft sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
§ 127*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz (LPersVG) vom 5. Juli 1977 (GVBI. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1989 (GVBI. S. 242), BS 2035-1, außer Kraft.
- *
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Dezember 1992. Das Gesetz in der Fassung vom 24. November 2000 gilt seit dem 13. Oktober 2000.
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