§ 59
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind
- 1.
alle Auszubildenden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- 2.
alle übrigen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und
im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen.
Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.
Fußnoten