§ 23
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Wahlzeit,
- 2.
Niederlegung des Amtes,
- 3.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1,
- 7.
gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.
Fußnoten