§ 6
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
- 1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
- 2.
durch Fristablauf oder
- 3.
wenn die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
- 2.
die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder
- 3.
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
Liegt ein Widerrufsgrund nach Satz 1 nur in der Person der Leiterin oder des Leiters der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten des Widerrufsgrundes ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
- 1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
- 2.
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Nr. 4 teilnimmt oder
- 3.
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 beteiligt.
Fußnoten ...