§ 1
Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann nach § 25 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auf Antrag anerkannt werden als
- 1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2 LBauO),
- 2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2 LBauO),
- 3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1 LBauO),
- 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2 LBauO),
- 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 LBauO oder
- 6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1 LBauO,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 LBauO gilt entsprechend.
(5) Zweitniederlassungen von Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; diese soll das Tätigwerden einer Zweitniederlassung untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Anerkennungsverfahren bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
Fußnoten