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Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (LfF-Zuständigkeitsverordnung) Vom 22. Mai 1985 IIAusgenommen von der Zuständigkeit nach Abschnitt I bleiben - 1
hinsichtlich der Beamten und Richter, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, soweit die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis zu treffen sind, - 1.1
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kann- und Sollvorschriften für - 1.1.1
(gestrichen) - 1.1.2
Beamte der nachfolgend genannten Behörden: - a)
das Ministerium des Innern und für Sport, - b)
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen, - c)
(gestrichen) - d)
(gestrichen) - e)
(gestrichen) - f)
(gestrichen) - g)
(gestrichen) - h)
das Statistische Landesamt, - i)
das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, - j)
die Vermessungs- und Katasterämter, - k)
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, - l)
die Zentrale Verwaltungsschule, - m)
die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, - n)
das Landeskriminalamt, - o)
(gestrichen) - p)
(gestrichen) - q)
(gestrichen) - r)
die Polizeipräsidien, - s)
die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule, - t)
(gestrichen)
- 1.1.3
alle übrigen Beamten und Richter, für die sich die oberste Dienstbehörde aufgrund der besonderen Bedeutung durch vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehält, - 1.2
das Zugestehen des Vorliegens einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG, - 1.3
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG bei einer Beurlaubung für mehr als drei Monate, vorbehaltlich der Nummer 1.1 und mit Ausnahme für Beamtinnen und Beamte der nachfolgend genannten Behörden: - a)
die Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, - b)
die öffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes und die Versuchsschulen, - c)
die Studienseminare, ausgenommen die Leiterinnen und Leiter, die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter,
- 1.4
die Befugnis zur Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 43, 44 und 47 Abs. 1 und 7 LBeamtVG, soweit diese auf § 43 LBeamtVG verweisen, sowie nach den §§ 54 bis 56 LBeamtVG, - 2
die Befugnisse zur Festsetzung des Übergangsgeldes, - 3
die versorgungsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der in einem Amtsverhältnis stehenden Mitglieder der Landesregierung: - a)
zur Unfallfürsorge, - b)
für die sich die oberste Dienstbehörde aufgrund der besonderen Bedeutung durch vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehält,
- 4
die Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalls und die Entscheidung über die Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (§§ 42, 57 Abs. 3 und 58 Abs. 1 LBeamtVG), - 5
die Aufgaben in der Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 (GVBl. S. 130, BS 2030-1-13) in der jeweils geltenden Fassung.
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