I
Die Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht in Abschnitt II etwas anderes bestimmt ist - auf
- 1
die Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Versorgungsbezüge,
- 2
die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,
- 3
die Befugnis, die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes abhängig zu machen (§ 5 Abs. 3 LBeamtVG),
- 4
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- 5
die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften,
- 6
(aufgehoben)
- 7
(aufgehoben)
- 8
(aufgehoben)
- 9
(aufgehoben)
- 10
die Entziehung und Wiederzuerkennung der Versorgung (§ 10 Abs. 3 LBeamtVG),
- 11
(aufgehoben)
- 12
(aufgehoben)
- 13
(aufgehoben)
- 14
die Bewilligung und Anordnung der Auszahlung von einmaligen Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen für Versorgungsempfänger,
- 15
die Anordnung der Auszahlung der von den obersten Dienstbehörden bewilligten laufenden Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen,
- 16
die Anforderung und die Anordnung der Annahme der von anderen Dienstherren zu erstattenden Versorgungsanteile und Zuschüsse,
- 17
die Erstattung von Versorgungsanteilen und Zuschüssen an andere zur Tragung der Versorgungsbezüge verpflichtete Dienstherren,
- 18
die Erstattung der Kosten der Tuberkulosehilfe für Versorgungsempfänger,
- 19
Erstattungen nach § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für Versorgungsempfänger,
- 20
(aufgehoben)