Anlage 5
Allgemeine Aufgaben
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
- 1
(aufgehoben)
- 2
die Festsetzung und die Anordnung der Auszahlung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - und soweit erforderlich die betragsmäßige Höhe - von der jeweils zuständigen Dienststelle festgestellt sind,
- 2.1
der Geldprämien für Verbesserungsvorschläge,
- 2.2
(aufgehoben)
- 2.3
der Zuwendung für das Verwaltungsdiplom,
- 3
die Anordnung der Auszahlung
- 3.1
der Unterrichts- und Prüfungsvergütungen sowie der Vergütung für andere Nebentätigkeiten, sofern die Zahlung im Einvernehmen mit der bisher zuständigen Dienststelle von dem Landesamt für Finanzen übernommen worden ist,
- 3.2
der zu erstattenden Aufwendungen, die im Rahmen von Gestellungsverträgen, Gestellungsverhältnissen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen entstanden sind,
- 3.3
der zu erstattenden Aufwendungen bei Übergangsversorgung,
- 4
die Anordnung der Auszahlung und die Abwicklung der von den zuständigen Dienststellen bewilligten Vorschüsse,
- 5
die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge, der Sozial- und Zusatzversicherungsbeiträge sowie sonstiger aufgrund rechtlicher Verpflichtung einzubehaltender Bezüge,
- 6
den Vollzug von Aufrechnungen, die von anderen Stellen erklärt worden sind, sowie Aufrechnungsersuchen an andere Stellen,
- 7
die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs, soweit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Arbeitgeber zuständig ist,
- 8
die zu erstattenden Aufwendungen für Beiräte (z. B. Reisekosten).