§ 6
Das Landesamt für Finanzen vertritt das Land in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den ihm durch diese Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben. Ihm obliegt auch die Vertretung des Landes als Träger der Versorgungslast in Verfahren über den Versorgungsausgleich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Personen.