§ 30
Mitwirkung
von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(Ergänzung zu
§ 63 Abs. 2 und 4 des BNatSchG
)
(1) Einer nach
§ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)
in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
-
bei der Vorbereitung von Bewirtschaftungsplänen nach
§ 17
Abs. 3,
- 2.
-
vor der Erteilung einer Ausnahme nach
§ 34 Abs. 3 BNatSchG
für Projekte im Sinne des
§ 34 Abs. 1 BNatSchG
und Pläne im Sinne des
§ 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG
auch in Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften.
(2) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden.
Fußnoten ...