§ 3
Landesamt für Umwelt
Das Landesamt für Umwelt unterstützt die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgabe nach
§ 6 Abs. 3 BNatSchG
wahr. Es kann mit weiteren Aufgaben beauftragt werden. Es betreut die juristischen Personen nach
§ 13
Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.
Fußnoten