§ 18
Verträglichkeitsprüfung
(Ergänzung zu den
§§ 34
und
36
BNatSchG)
(1) Die Verträglichkeitsprüfung nach
§ 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG
ist unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Projekte entschieden wird. Sie wird von den für diese Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde durchgeführt. Im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde kann die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage von Gutachten gebietsbezogen eine weitergehende Konkretisierung der Erhaltungsziele vornehmen.
(2) Die Einholung einer Stellungnahme nach
§ 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG
und die Unterrichtung nach
§ 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
veranlasst die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Ministerium des Bundes.
(3) Für Verträglichkeitsprüfungen von Plänen nach
§ 36 BNatSchG
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Fußnoten