§ 11
Biotopvernetzung
(Ergänzung zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)
Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.
Fußnoten