§ 10
Kompensationsverzeichnis
(Ergänzung zu
§ 17 Abs. 6 BNatSchG
)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis. Für die Träger der Bauleitplanung gilt
§ 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG
entsprechend. Die Übermittlung nach
§ 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG
erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.
(2) Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.
(3) Die Verordnungsbefugnis nach
§ 17 Abs. 11 BNatSchG
wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.
Fußnoten ...