§ 20
*
Nutzungsentgelt bei Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
nach dem Landeskrankenhausgesetz
Abweichend von
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1
entrichten Ärzte, die nach
§ 27 des Landeskrankenhausgesetzes
von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abführen, als Vorteilsausgleich einen Betrag in Höhe von 10 v.H. der für die Nebentätigkeit jährlich bezogenen Bruttovergütung. Im Übrigen findet
§ 19
Anwendung.
Fußnoten