§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt jedoch nicht für den von § 1
der Hochschulnebentätigkeitsverordnung und § 20 Abs. 3 Satz 1
des Universitätsmedizingesetzes erfassten Personenkreis sowie für Ehrenbeamte.
Fußnoten ...