§ 8
Sonstige rauchfreie Einrichtungen
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen
- 1.
-
Universitäten oder Fachhochschulen,
- 2.
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Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- 3.
-
Theater oder Kinos,
- 4.
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Museen oder
- 5.
-
Sportstätten
in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei;
§ 2 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet
§ 7
Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.