Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966
Artikel 2
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar in den Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.