(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Abs. 1: Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. Juli 1954. Das Gesetz in der Fassung vom 12. August 1993 gilt ab 1. Juli 1993.