§ 15
Unfallfürsorge
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Unfälle aus Anlass einer aus politischen Rücksichtnahmen erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.
(3) Die Unfallfürsorge besteht
- 1.
in einem Heilverfahren für das verletzte Mitglied der Landesregierung,
- 2.
in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
- 3.
in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.