Landesgesetz
zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts
für medizinische Prüfungsfragen
Vom 24. Februar 1971
*
§ 2
Das Institut für medizinische Prüfungsfragen wird nach Maßgabe des in
§ 1
bezeichneten Abkommens als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.