Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen Vom 24. Februar 1971
§ 2
Das Institut für medizinische Prüfungsfragen wird nach Maßgabe des in § 1 bezeichneten Abkommens als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.