Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen Vom 24. Februar 1971
Artikel 9
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern.