Artikel 3
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
- 1.
die vom Institut erstellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,
- 2.
bei den schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,
- 3.
einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
- 4.
die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,
- 5.
das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.“