§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in den in Absatz 2 genannten medizinischen Einrichtungen.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Krankenhäuser,
- 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- 4.
Dialyseeinrichtungen und
- 5.
Tageskliniken.