§ 9
Beschwerdemanagement
(1) Jede Einrichtung richtet ein außergerichtliches Beschwerdemanagement ein, das sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden untergebrachter Personen oder dritter Personen befasst. Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bleiben unberührt.
(2) Die Einrichtung erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Verfahrensabläufe und die Zuständigkeiten des Beschwerdemanagements geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann darüber hinaus regelmäßige Sprechstunden von Leitungspersonen oder von durch diese hierzu besonders beauftragte Personen ausweisen. Die Geschäftsordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekannt zu machen und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Kenntnis zu geben.
(3) Kenntnisse, die im Rahmen des Beschwerdemanagements über persönliche Angelegenheiten der betreffenden Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Person und nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie mitgeteilt worden sind.