§ 8
Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung
(1) Die Einrichtungen arbeiten mit Behörden, Institutionen und Personen zusammen, die die Durchführung und Ziele der Unterbringung fördern.
(2) Die Einrichtungen sollen in Zusammenarbeit mit Institutionen der Forschung und Lehre an Vorhaben insbesondere der medizinischen, psychologischen, pflegewissenschaftlichen und pädagogischen Forschung teilnehmen und die Forschungsergebnisse für die Praxis der Unterbringung nutzbar machen.
(3) Die Einrichtungen sollen einzelne oder Gruppen ihrer Beschäftigten bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben unterstützen.