§ 7
Qualitätssicherung und Sicherheitsstandards
(1) Die Einrichtungen haben eine an anerkannten wissenschaftlichen Standards orientierte Qualität der Behandlungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie der Versorgungsabläufe zu gewährleisten. Die baulich-technischen und die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtungen haben einen wirksamen Schutz der untergebrachten Personen und dritter Personen sicherzustellen. Es sind regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Zur qualitativen Weiterentwicklung der Behandlung, Wiedereingliederung und Sicherung ist den Beschäftigten aller Berufsgruppen die erforderliche Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.