§ 46
Durchführungsvorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die
- 1.
Höhe, Berechnung und Weiterzahlung der Zuwendungen nach § 34, über deren Fortschreibung sowie über deren Kürzung in therapeutisch begründeten Fällen,
- 2.
Höhe, Berechnung und Weiterzahlung des Entgelts nach § 35 sowie über dessen Fortschreibung,
- 3.
Höhe und Berechnung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 36 sowie über dessen Fortschreibung und
- 4.
Art, Höhe und Berechnung der Entlassungs- und Wiedereingliederungsbeihilfen nach § 39
zu bestimmen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.