§ 36
Barbetrag zur persönlichen Verfügung
Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen finden die für die Hilfe zum Lebensunterhalt geltenden Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.