§ 34
Zuwendungen
Eine untergebrachte Person, die eine einfache Beschäftigung verrichtet oder an einer Ergo- oder einer Arbeitstherapie teilnimmt, erhält hierfür eine Zuwendung. Eine Zuwendung erhält auch, wer zur Verbesserung seiner Wiedereingliederungschancen an Unterricht, pädagogischer Förderung oder beruflichen Maßnahmen teilnimmt, wenn er während dieser Zeit keine sonstigen Zuwendungen und kein Entgelt erhält. Vergleichbare Leistungen anderer Stellen werden auf die Zuwendung angerechnet.