§ 30
Festnahmerecht
(1) Hält sich eine untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf oder unternimmt sie es, während einer Ausführung zu entweichen, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung festgenommen und zurückgebracht werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zulässig. Die Vollstreckungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Befugnisse der Polizei bleiben unberührt. Gelingt den Beschäftigten der Einrichtung die Festnahme nicht, kann die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden.