§ 26
Ausübung
religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Einrichtung ihre Religion ungestört auszuüben und an Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften teilzunehmen. Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will. Der Besitz, der Erwerb und die Benutzung von religiösen Gegenständen ist in angemessenem Umfang zu gestatten. Auf religiöse Speisevorschriften ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Aus zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann in die Freiheit der Religionsausübung eingegriffen werden; die zuständige Seelsorgerin oder der zuständige Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.