§ 25
Freizeitgestaltung
(1) Die Einrichtung bietet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel der untergebrachten Person Möglichkeiten zur Unterhaltung und persönlichen Entfaltung insbesondere in den Bereichen Sport und Spiel, Musik, künstlerische Gestaltung, Kultur und gesellschaftliche Betätigung an. Sie fördert und unterstützt die aktive Teilnahme an den Angeboten zur Freizeitgestaltung; Jugendliche und Heranwachsende sollen zur Teilnahme an für sie geeigneten Angeboten der Freizeitgestaltung motiviert werden.
(2) Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.
(3) Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen, aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich ist.