§ 19
Ergotherapie und Arbeit
(1) Die Einrichtung gewährleistet den untergebrachten Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an einer einfachen Beschäftigung oder an einer Ergo- oder einer Arbeitstherapie oder zur Verrichtung von Arbeit (Vollzugsarbeitsverhältnis).
(2) Soweit die Organisation der Einrichtung, die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen, soll untergebrachten Personen auch gestattet werden, innerhalb oder außerhalb der Einrichtung ein vertragliches Arbeitsverhältnis einzugehen.