§ 18
Schule und Ausbildung
(1) Die Einrichtung soll untergebrachten Personen ohne Schulabschluss die Teilnahme am Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern innerhalb der Einrichtung ermöglichen. Sie fördert die Wahrnehmung von Unterrichtsangeboten außerhalb der Einrichtung, soweit die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen. Die Einrichtung soll untergebrachten Personen mit Schulabschluss im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Gelegenheit geben, entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeit einen weiterführenden Bildungsabschluss anzustreben.
(2) Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll die Einrichtung untergebrachten Personen entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeit die Teilnahme an berufsbildenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, an berufsbildendem Unterricht oder an Umschulungsmaßnahmen innerhalb der Einrichtung ermöglichen. Soweit die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen, ist eine Teilnahme an geeigneten in Satz 1 genannten Maßnahmen auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen.
(3) Aus einem Zeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung darf die Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs nicht erkennbar sein.