§ 11
Beiräte
(1) Die Träger der Einrichtungen berufen für jeden Standort einer Einrichtung einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, die Einrichtung in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung der Unterbringung zu beraten und zu unterstützen und das Verständnis für die Bemühungen zur Wiedereingliederung der untergebrachten Personen in der Öffentlichkeit zu fördern.
(2) Der Beirat soll aus Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen, die überwiegend ihren Wohnsitz in der Standortgemeinde oder in angrenzenden Gemeinden haben, zusammengesetzt sein. Ihm sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören. Seine Mitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; angefallene Aufwendungen können erstattet werden.
(3) Die Mitglieder des Beirats können die Einrichtung besichtigen und sich über inhaltliche und organisatorische Fragen der Gestaltung der Unterbringung unterrichten lassen. Sie sind nicht an Entscheidungen, die einzelne untergebrachte Personen betreffen, beteiligt und nicht berechtigt, Einsicht in die über sie geführten Unterlagen zu nehmen.
(4) Die Träger der Einrichtungen regeln die Einzelheiten über die Berufung und die Arbeit des Beirats in einer Geschäftsordnung.