§ 6
Ermittlung der Mehrarbeitsstunden
(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
- 1.
des § 3 Abs. 1 Nr. 3 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden,
- 2.
des § 3 Abs. 2 288 Unterrichtsstunden als 480 Mehrarbeitsstunden.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.