§ 5
Höhe der Vergütung
bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten abweichend von § 4 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 vergütet.
(2) Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(3) Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des Mehrarbeitsvergütungssatzes nach Absatz 2 unberücksichtigt. Gleiches gilt für Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden.
(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Anwendung.